📧 E-Mails und GoBD: 10 Leitsätze für die revisionssichere Handhabung

Die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) regeln auch den Umgang mit steuerrelevanten E-Mails. Die Einhaltung dieser Vorgaben ist für eine Betriebsprüfung essenziell.

1 E-Mails sind aufbewahrungspflichtig

  • E-Mails, die die Funktion eines Handels- bzw. Geschäftsbriefs oder eines Buchungsbelegs erfüllen, sind entsprechend den GoBD aufbewahrungspflichtig.
  • Aufbewahrungspflichtige Bestandteile können der E-Mail-Text, die Anhänge oder die E-Mail-Attribute sein.
  • Die Aufbewahrungsfrist beträgt für Handels- oder Geschäftsbriefe sechs Jahre und für Rechnungen/Buchungsbelege acht Jahre (Anmerkung: Die allgemeine Frist für Buchungsbelege ist 10 Jahre, aber es gibt Verkürzungen durch das Bürokratieentlastungsgesetz IV).

2 E-Mails sind elektronisch aufzubewahren

  • Als originär elektronische Dokumente müssen E-Mails ausschließlich elektronisch aufbewahrt werden.
  • Der bloße Ausdruck in Papierform genügt den Anforderungen grundsätzlich nicht.

3 Dateianhänge sind im Original aufzubewahren

  • Dateianhänge sind grundsätzlich im Originalformat aufzubewahren.
  • Bei einer Konvertierung dürfen die Auswertungs- bzw. Recherchemöglichkeiten nicht eingeschränkt werden.
  • Verschlüsselte E-Mails müssen auch unverschlüsselt aufbewahrt werden.

4 E-Mail lediglich als Transportmittel (Aktualisiert durch E-Rechnung)

  • Dient eine E-Mail als reines Transportmittel für eine andere elektronische Datei (z. B. eine Rechnung) und enthält keine weiteren steuerrelevanten Informationen, muss die E-Mail nicht gesondert aufbewahrt werden.
  • Die isolierte Speicherung der transportierten Datei reicht dann aus.
  • Ergänzung E-Rechnung: Bei E-Rechnungen (§ 14 UStG) ist es ausreichend, nur den strukturierten Teil (z. B. XML) aufzubewahren. Eine Aufbewahrung des menschenlesbaren Datenteils (z. B. PDF-Teil einer hybriden Rechnung) ist nur erforderlich, wenn dieser zusätzliche oder abweichende steuerlich relevante Informationen enthält (z. B. Buchungsvermerke).

5 E-Mails sind zu indexieren

  • E-Mails müssen mittels einer Indexstruktur identifizierbar und klassifizierbar sein (Grundsatz der Ordnung).
  • Es muss eine eindeutige Zuordnung zum jeweiligen Geschäftsvorfall oder Buchungsbeleg hergestellt werden.

6 E-Mails sind unverändert zu archivieren

  • Die reine Ablage im Mailsystem oder Dateisystem reicht in der Regel nicht aus, um die Anforderungen an die Unveränderbarkeit zu erfüllen, sofern keine zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen ergriffen werden.
  • Der Einsatz von Dokumentenmanagement- bzw. Archivsystemen (DMS) wird empfohlen, da sie den Nachweis der Unveränderbarkeit und des Nachvollzugs von Änderungen deutlich erleichtern.

7 Die Konvertierung von E-Mails unterliegt spezifischen Vorgaben

  • Bei der Konvertierung einer volltextrecherchierbaren E-Mail muss das neue Format ebenfalls volltextrecherchierbar bleiben
  • Die maschinelle Auswertbarkeit des Dateianhangs muss erhalten bleiben.
  • Steuerlich relevante E-Mail-Attribute bzw. -Eigenschaften müssen grundsätzlich erhalten bleiben.

8 Der Umgang mit E-Mails ist zu dokumentieren

  • Das Prozedere des Empfangs und Versands von aufbewahrungspflichtigen E-Mails ist in einer Verfahrensdokumentation zu beschreiben.
  • Die Dokumentation muss insbesondere darlegen, wie die GoBD-Ordnungskriterien umgesetzt wurden.
  • Sie muss verständlich, in angemessener Zeit nachprüfbar sein, fortgeschrieben (versioniert) und über die gesetzliche Aufbewahrungsfrist aufbewahrt werden.

9 E-Mails unterliegen dem Recht auf Datenzugriff

  • Steuerlich relevante E-Mails unterliegen dem erweiterten Recht auf Datenzugriff der Außenprüfung (Z1, Z2, Z3).
  • Der Betriebsprüfer darf E-Mails im Rahmen einer Volltextsuche recherchieren und maschinell auswerten.
  • E-Mails mit steuerlicher Relevanz sind getrennt von nicht steuerrelevanten oder privaten E-Mails aufzubewahren.

10 Rechnungen als E-Mail sind zulässig (Aktualisiert)

  • E-Mails können als elektronische Rechnungen fungieren und berechtigen zum Vorsteuerabzug.
  • Dient die E-Mail nur als Briefumschlag für eine Rechnung (z. B. PDF-Datei) ohne ergänzende Angaben, muss die E-Mail nicht gesondert aufbewahrt werden.
  • Enthält die E-Mail jedoch ergänzende Angaben zur Rechnung (z. B. abweichende Zahlungskonditionen), ist sie ergänzend zu archivieren.
  • Aktuelle Klarstellung: Werden Buchungsbelege in Form eines strukturierten Datensatzes (wie E-Rechnungen) empfangen, ist nur eine inhaltliche und keine bildliche Übereinstimmung zur Aufbewahrung erforderlich.

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